Schauen Sie sich Ihren Adventskranz bitte noch einmal genau an. Bestand er beim Kauf aus Trockenpflanzen oder war frisches Material charakterbestimmend? Wen diese Frage ausser Ihnen etwas angeht? Nun, das Finanzamt interessiert sich dafür. Denn im ersten Fall wird der Regelsatz der Umsatzsteuer (19 v. H.) fällig, im zweiten der ermäßigte Satz (7 v. H.). Da des Weiteren die Finanzverwaltung den Erfindungsreichtum ihrer Pappenheimer kennt, wenn es nämlich um Steuervermeidung geht, hat sie diesbezüglichen Anwandlungen vorsorglich einen Riegel vorgeschoben. Denn laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird Trockenmoos durch Anfeuchten nicht wieder zu frischem Moos, schon gar nicht in steuerrechtlichem Sinn.

Weit gefehlt, wer glaubt, dies sei eine Petitesse, weil ein Einzelfall. Hundefutter wird mit 7 v. H. besteuert, Babynahrung mit 19 v. H. Ein Schelm, wer darin die Ursache des niedrigen Geburtenstands in Deutschland sieht. Wissen Sie, warum künstliche Tierbesamung mit 7 v. H. anstatt mit dem Regelsatz besteuert wird? Ich auch nicht.

Im Ernst: Die zahlreichen Ausnahmetatbestände vom Regelsatz sind regelmäßig das Ergebnis einer erfolgreichen Lobbyarbeit einschlägiger Verbände und Institutionen, die es verstanden haben, die Politik für ihre Partikularinteressen einzuspannen. Natürlich ist von Subventionen nicht die Rede. Vielmehr bezieht sich die routinemäßig vorgetragene Rechtfertigung auf ansonsten drohende Arbeitsplatzverluste, beispielsweise weil im (nahegelegenen) Ausland entsprechende Güter und Dienstleistungen niedriger besteuert würden. Skiliften in Bayern drohte angeblich der Konkurs angesichts des enormen Wettbewerbsdrucks aus Österreich oder der Schweiz, also werden diesbezüglich Leistungen seit wenigen Jahren ermäßigt besteuert. Analoges gilt seit diesem Jahr für das Beherbergungsgewerbe, wobei nun der Streit darüber entbrannt ist, was alles zu einer Übernachtung gehört. Das Frühstück jedenfalls nicht, von speziellen Dienstleistungen in gewissen "Hotels" erst gar nicht zu reden. Am ehesten könnte die ermäßigte Besteuerung von Nahrungsmitteln Verständnis erheischen, weil der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel bei unteren Einkommensschichten überproportional hoch ist. Dann lohnt sich eine Reform indes kaum noch. Denn die Steuermindereinnahmen auf Grund des ermäßigten Umsatzsteuersatzes belaufen sich auf 23 Milliarden Euro. Davon entfallen allein 17 Milliarden Euro auf Nahrungsmittel. Abgesehen davon bleiben dann wieder die teilweise komisch anmutenden Abgrenzungskämpfe, nämlich welche Güter zu den Nahrungsmitteln zu zählen sind und welche eben nicht.

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat daher eine weitgehende Änderung vorgeschlagen, nämlich die generelle Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes und gleichzeitig die Absenkung des Regelsatzes von 19 v. H. auf rund 16,5 v. H., sodass dies zusammengenommen weitgehend aufkommensneutral vonstatten geht. Um der zu erwartenden Empörung über eine angebliche Umverteilung von unten nach oben und über untragbare Zusatzlasten der unteren Einkommensbezieher den Wind aus den Segeln zu nehmen, legt der Sachverständigenrat einschlägige Berechnungen auf der Basis der neuesten verfügbaren Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Jahres 2008 vor. Das Ergebnis ist einigermaßen überraschend. Die Umsatzsteuerbelastung in Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ändert sich im Durchschnitt sämtlicher zehn untersuchten Einkommensdezile durch die Reform praktisch nicht. Die Umverteilungseffekte halten sich ebenfalls in Grenzen: Die unterste Einkommensgruppe verliert maximal fünf Euro im Monat. Zu prüfen bleibt indes noch, ob sich dieses Ergebnis für bestimmte soziodemographische Gruppen – etwa Haushalte mit zahlreichen Kindern – ändert, dann wäre in solchen Ausnahmefällen an Kompensationszahlungen zu denken.

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Wolfgang Franz
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Wolfgang Franz
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