Ein überfälliger Schritt
KommentarZEW-Ökonom Georg Licht zur steuerlichen Forschungsförderung
Nachdem der Bundestag bereits Anfang November den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) der Bundesregierung angenommen hatte, hat heute auch der Bundesrat dem neuen, sogenannten „Forschungszulagengesetz“ zugestimmt. Das Gesetz kann demnach am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dr. Georg Licht, Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“, nimmt dazu Stellung.
„Steuerliche Forschungsförderung ist ein bereits in vielen Ländern genutztes und bewährtes Instrument, um die Innovationskraft von Unternehmen zu stärken. Mit der im neuen Forschungszulagengesetz verankerten Deckelung des Förderbetrags auf 500.000 Euro pro Jahr erhalten vor allem kleine und mittlere Unternehmen eine höhere Förderung im Vergleich zu ihren gesamten FuE-Personalausgaben als größere Unternehmen, die ohnehin typischerweise über höhere FuE-Budgets verfügen.
Die Einführung dieser zusätzlichen Förderung ist ein überfälliger Schritt, den in den vergangenen Jahrzehnten schon viele Länder gemacht haben. Der zusätzliche Impuls zum Ausbau der FuE-Tätigkeit ist auch deswegen zu begrüßen, da zuletzt die Investitionen in FuE bei kleinen und mittleren Unternehmen immer weniger das Tempo mithalten konnten, das von großen Unternehmen vorgegeben wurde.
Wir begrüßen ausdrücklich, die Veränderungen am eigentlichen Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums – den das ZEW kritisch bewertet hatte – die im Laufe des parlamentarischen Verfahrens vorgenommen wurden. So ist im Gesetz jetzt auch der Einschluss der Förderung von Forschungsaufträgen beim Auftraggeber enthalten. Das Forschungszulagengesetz dehnt damit die ursprüngliche geplante Förderung der FuE-Aufwendungen für Löhne und Gehälter aus. Zu begrüßen sind außerdem die angekündigte Evaluierung des Gesetzes und insbesondere die dafür geschaffenen Voraussetzung für die Datenverfügbarkeit.
Wichtig ist schließlich, dass das die im Gesetz angekündigten Ausführungsbestimmungen so ausgestaltet werden, dass die bürokratischen Lasten für die Unternehmen möglichst gering ausfallen.“