Steuerliche Entlastungen helfen hauptsächlich größeren Unternehmen

Kommentar

ZEW-Ökonom Christopher Ludwig im Finanzausschuss des Bundestags zum dritten Corona-Steuerhilfegesetz

ZEW-Ökonom Christopher Ludwig zum dritten Corona-Steuerhilfegesetz.

Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz fällt nicht ehrgeizig genug aus, um die Folgen der Krise abzufedern. Die Corona-Krise trifft die deutsche Wirtschaft noch viel härter als die Finanzkrise. Gemessen am Ausmaß der Krise geraten die Maßnahmen insgesamt zu zaghaft und wenig innovativ. Deshalb sind weitergehende Maßnahmen angemessen. Diese Position hat Christopher Ludwig, Wissenschaftler im Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ am ZEW Mannheim, heute bei einer Expertenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages in Berlin zum dritten Corona-Steuerhilfegesetz deutlich gemacht:

„Der steuerliche Verlustrücktrag ist ein gutes und zielgerichtetes Instrument, um Unternehmen kurzfristig mit Liquidität zu unterstützen. Die geplante Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags von fünf Millionen Euro auf zehn Millionen wird allerdings nur einem sehr geringen Anteil der deutschen Unternehmen wirkungsvoll helfen können. Eine überwiegende Mehrheit der deutschen Unternehmen bleibt auch in wirtschaftlich starken Jahren mit ihren Umsätzen unter der bereits vor der Corona-Pandemie bestehenden Rücktragsgrenze von einer Million Euro zurück.

Zudem bleibt der Rücktrag von zu erwartenden Verlusten im Jahr 2021 in das vorangegangene Krisenjahr für viele betroffene Unternehmen voraussichtlich wirkungslos. Zur Sicherung der Liquidität und Überlebensfähigkeit der Unternehmen  in der Corona-Krise sollte eine rückwirkende Erweiterung des Rücktragzeitraums für im Jahr 2020 und 2021 entstandene Verluste von einem Jahr auf mehrere Jahre in Erwägung gezogen werden. Außerdem sollte die geltende Mindestbesteuerung zumindest für Krisenverluste auch in zukünftigen Perioden aufgehoben werden.

Von den Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer, insbesondere von einer Verlängerung der Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sollte dringend Abstand genommen werden. Allenfalls brächte das Mitnahmeeffekte, die aber nicht eintreten werden. Das Hotel- und Gastgewerbe hat derzeit vielmehr existenzielle Probleme, die nicht mit der Bepreisung verbunden sind. Umsatzgebundene steuerliche Maßnahmen können bei verordneter Schließung der Branche und einhergehenden, einschneidenden Umsatzrückgängen nicht wirken.“

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