Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II - Vergleichende Evaluation des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung
Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II - Vergleichende Evaluation des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung
Durch 44b SGB II wird bestimmt, dass die Agenturen für Arbeit und die kreisfreien Städte und Landkreise als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) errichten. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen die Aufgaben der Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollen den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben übertragen. Die ARGE ist ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Sie kann entweder als GmbH, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gegründet werden. Für die Ausgestaltung der Organisation der ARGEn sind dabei jedoch nur wenige Aspekte gesetzlich vorgeschrieben (u.a. Schaffung einer einheitlichen Anlaufstelle, Benennung einer persönlichen Ansprechperson für alle Hilfebedürftigen).
Bewusst überlässt das Gesetz sowohl organisatorische Fragen als auch inhaltliche Schwerpunktsetzungen weitgehend den Akteuren vor Ort, um die Besonderheiten der beteiligten Träger, der regionalen Wirtschaftsstruktur und des regionalen Arbeitsmarktes bei der konkreten Ausgestaltung berücksichtigen zu können. Die Experimentierklausel nach 6a SGB II ermöglicht es zudem 69 kommunalen Trägern, darunter 63 Landkreisen, im Wettbewerb mit den ARGEn alternative Wege der Eingliederung zu erproben, bei denen kommunale Träger als Träger der Leistungen nach SGB II anstelle der Agenturen für Arbeit zugelassen werden (so genannte Optierende Kommunen).
Die Evaluation der Experimentierklausel nach 6c SGB II verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Implementation und Durchführung des SGB II durch die Träger beobachtet und dokumentiert werden. Zum anderen gilt es, die Wirkungen der Experimentierklausel zu analysieren und die zugrunde liegenden Wirkungszusammenhänge herauszuarbeiten. Der in vier Untersuchungsfeldern ausgeschriebene Projektverbund zur Evaluation dieser Experimentierklausel soll insbesondere die Frage beantworten, welche Modelle der Aufgabenwahrnehmung letztlich arbeitsmarktpolitisch erfolgreicher sind. Im Mittelpunkt steht dabei die vergleichende Evaluation der Modelle "Optierende Kommune" und "ARGE" wobei auch innerhalb beider Grundtypen der Aufgabenwahrnehmung von z. T. erheblichen Unterschieden in der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten auszugehen ist. Daher wird eine sachgemäße Interpretation des 6c SGB II nur möglich sein, wenn man neben den beiden Grundformen der Aufgabenwahrnehmung auch der Organisationsvielfalt innerhalb der beiden Grundformen Rechnung trägt und zudem berücksichtigt, dass in einigen Kommunen auch Modelle der getrennten Aufgabenwahrnehmung bestehen.
Das Untersuchungsfeld 1 "Deskriptive Analyse und Matching" spielt für den gesamten Forschungsverbund eine zentrale Rolle und soll im Sinne einer möglichst effizienten Projektbearbeitung und der Nutzung von Synergien gerade hinsichtlich der Daten und deren Aufbereitung wesentliche Grundlagen für die Arbeit der anderen Untersuchungsfelder legen.