Verbot der Bestpreisklausel von Booking.com fördert Direktvertrieb von Hotelzimmern und Preisdifferenzierung

Forschung

Die sogenannte Bestpreisklausel des Online-Buchungsportales Booking.com schränkte die Preissetzung von Hotels bis zum Verbot der Klausel durch das Bundeskartellamt ein.

Das Bundeskartellamt hat im Dezember 2015 dem Online-Hotelbuchungsportal Booking.com die Anwendung von sogenannten Bestpreisklauseln untersagt. Eine Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Mannheim, in Kooperation mit externen Wissenschaftlern hat anhand dieses Falls die Auswirkungen von Bestpreisklauseln auf die Nutzung verschiedener Vertriebskanäle und auf Preissetzungsentscheidungen untersucht. Es zeigt sich, dass sich Hotels oftmals nicht an vereinbarte Bestpreisklauseln halten und niedrigere Preise im eigenen Direktvertrieb ansetzen als bei großen Onlineportalen, über die sie ebenfalls Zimmer anbieten. Es gibt Anzeichen dafür, dass dies seit Aufhebung der Bestpreisklausel häufiger geschieht. Es zeigt sich auch, dass seit dem Verbot der Bestpreisklausel Direktvertriebsangebote vermehrt online eingestellt werden. Tendenziell sind diese Preise häufiger niedriger angesetzt. Gleichzeitig stellen Hotels aber auch vermehrt Angebote bei Booking.com ein.

Bestpreisklauseln von Hotelbuchungsportalen verbieten es Hotels, auf anderen Vertriebswegen Zimmer mit günstigeren Konditionen und Preisen anzubieten. In der Studie werteten die Wissenschaftler Daten zum Listungs- und Preissetzungsverhalten von mehreren tausend Hotels weltweit im Zeitraum Januar 2016 bis Juli 2016 aus. Die gesammelten Informationen stammen von einer Reisesuchmaschine, die Informationen von verschiedenen Reiseportalen sowie auch Direktvertriebsangebote von Hotels vergleicht.

Die Studie zeigt, dass etwa ein Drittel der untersuchten Hotels ihre Preise im Eigenvertrieb niedriger als auf Booking.com ansetzten. Dies deutet darauf hin, dass Hotels eine Buchung ihrer Zimmer über den direkten Kanal bevorzugen. Ein Grund hierfür sind die geringeren variablen Kosten einer weiteren Buchung. Bei Zimmerbuchungen über die hoteleigene Webseite sparen die Hotels die Provisionsgebühren an Vermittlungsplattformen.

Erhöhte Nutzung von Vermittlungskanälen und breitere Preisstreuung

In einem zweiten Schritt untersuchten die Wissenschaftler, wie sich das Verhalten der deutschen Hotels nach dem Verbot der engen Bestpreisklausel im Februar 2016 verändert hat. Die enge Bestpreisklausel verbietet den Hotels nur, günstigere Preise im Online-Direktvertrieb zu verlangen, andere Buchungsportale sind dagegen von der Preisparität ausgenommen. Für die Studie wurden deutsche Hotels mit Hotels aus anderen Ländern verglichen, die nicht von einem Verbot betroffen waren. Es zeigt sich, dass deutsche Hotels im Zeitraum nach der Aufhebung der Bestpreisklausel häufiger Zimmer im Eigenvertrieb anboten. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern stieg der Anteil der Hotels mit Eigenvertrieb im Beobachtungszeitraum um fünf Prozentpunkte. Gleichzeitig erhöhte sich auch der Anteil derjenigen Hotels, die auf Booking.com vertreten sind. So stieg der Anteil von Hotels, die Booking.com in Deutschland nutzen, in den sechs Monaten nach Abschaffung der Bestpreisklausel um zirka 20 Prozentpunkte. Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass diese Hotels auf ihrer eigenen Webseite vermehrt niedrigere Preise als auf Booking.com anbieten und dass der Eigenvertrieb häufiger der günstigste Kanal ist (Anstieg der Häufigkeit um fünf Prozentpunkte). Booking.com ist dagegen im gleichen Zeitraum seltener der Preisführer.

"Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Bestpreisklausel von Booking.com die Preissetzung von Hotels einschränkte und somit auch möglicherweise den Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen", erklärt Dr. Ulrich Laitenberger, ZEW-Ökonom und Mitautor der Studie. Die Beobachtung, dass die Hotels nach dem Wegfall der Klausel häufiger Angebote bei Booking.com einstellen, zeigt allerdings, dass das Verbot der Bestpreisklausel auch Vorteile für Booking.com haben könnte.

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Dr. Ulrich Laitenberger, Telefon 0621/1235-185, E-Mail laitenberger@zew.de