A Primer on Damages of Cartel Suppliers – Determinants, Standing US vs. EU and Econometric Estimation
ZEW Discussion Paper Nr. 13-063 // 2013Die private Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gewinnt weltweit kontinuierlich an Bedeutung und ist ein zentrales Anliegen der europäischen Wettbewerbspolitik. Die maßgeblichen Vorschriften in der EU und den USA gewähren dem Wortlaut nach "jedermann" bzw. "any person", der einen Kartellschaden erlitten hat, einen Anspruch auf Ersatz. Allerdings konzentrieren sich Forschung und öffentliche Diskussion bisher fast ausschließlich auf Klagen von Kartellabnehmern; ob und wie andere mögliche Betroffene Ersatz verlangen können, ist demgegenüber kaum untersucht und in Europa weitegehend ungeklärt. Das vorliegende Diskussionspapier untersucht die Frage für Zulieferer, welche Verluste aufgrund eines nachgelagerten Preiskartells ihrer Abnehmer erleiden, aus rechtsökonomischer und rechtsvergleichender Perspektive.
Wir zeigen zunächst, dass die Einbußen der Zulieferer von drei Effekten bestimmt werden: Einem direkten Nachfrageeffekt infolge der verringerten Inputnachfrage der Kartellmitglieder, einem dadurch ausgelösten Effekt auf den erzielbaren Verkaufspreis sowie einem Kosteneffekt.
Anschließend untersuchen wir, ob Zulieferer entstehende Einbußen in den USA und der EU, den beiden führenden Wettbewerbsrechtsordnungen, als Schadensersatz geltend machen können. Während in den USA eine Klagebefugnis überwiegend abgelehnt wird, zeichnet sich für das Unionsrecht sowie in wichtigen Mitgliedsstaaten die Ansicht ab, auch Lieferanten ein Recht auf Schadensersatz zuzubilligen. Wir legen dar, dass gem. der Rechtsprechung im Fall Courage v. Crehan der Kreis der Schäden, welche das Kartellverbot verhindern soll, in der EU breiter definiert ist als in den USA. Insbesondere setzt ein Recht auf Schadensersatz nach Unionsrecht nicht voraus, dass die erlittenen Verluste in demselben Markt eingetreten sind, auf dem das Kartell den Wettbewerb rechtswidrig beeinträchtigt. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, haben Deutschland und England wichtige herkömmliche Einschränkungen des Rechts auf Kartellschadensersatz aufgegeben. Wir argumentieren, dass sich der großzügigere Ansatz des Unionsrechts im Vergleich zu den USA mit Unterschieden im institutionellen Kontext und den Zielen begründen lässt, die das Recht auf Schadensersatz in der EU verfolgt.
Aus den Ergebnissen der Untersuchung folgt, dass Kartellzulieferern in der EU im Grundsatz ein Recht auf Schadenersatz zusteht, da insoweit keine allgemeine Beschränkung der Ersatzberechtigung eingreift. Allerdings erweist sich in einem konkreten Fall der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Kartell und (Zulieferer-)Schaden erfahrungsgemäß als wichtige Hürde. Fundierte ökonometrische Schätzverfahren sind von zentraler Bedeutung, um dieses Hindernis zu überwinden. Das Diskussionspapier entwickelt dazu abschließend einen Ansatz basierend auf einem modifizierten Residualnachfragemodell, der es ermöglicht, alle drei Bestimmungsfaktoren von Zuliefererschäden zu quantifizieren.
Unsere Ergebnisse sprechend demnach dafür, dass Schadensersatzklagen von Kartellzulieferern eine gangbare Möglichkeit sind, um eine möglichst umfassende Kompensation von Kartellschäden und eine größere Abschreckung von Kartellrechtsverstößen auch ohne zusätzliche umstrittene Mechanismen kollektiver Rechtsdurchsetzung zu erreichen.
Bueren, Eckart und Florian Smuda (2013), A Primer on Damages of Cartel Suppliers – Determinants, Standing US vs. EU and Econometric Estimation, ZEW Discussion Paper Nr. 13-063, Mannheim.